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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 30.09.2002
Aktenzeichen: 19 WF 238/02
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 | |
BRAGO § 32 Abs. 1 | |
BRAGO § 41 Abs. 1 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 19 WF 238/02
In der Familiensache
hat der 19. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen durch den Richter am Kammergericht Feskorn als Einzelrichter am 30. September 2002 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers werden - unter Zurückweisung des weitergehenden Festsetzungsantrags - die nach dem am 21. Februar 2002 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten in Abänderung des Beschlusses des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 4. Juli 2002 auf 828,91 EUR festgesetzt.
Dieser Betrag ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes jährlich ab dem 28. Februar 2002 zu verzinsen.
Die weitergehende Beschwerde wird nach einem Wert von 108 EUR zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 nach einem Wert von 397 EUR zu tragen.
Gründe:
Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO statthafte und rechtzeitig eingelegte Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Beklagte kann die Festsetzung einer Prozessgebühr für das gemäß § 41 BRAGO als besondere Angelegenheit geltende Anordnungsverfahren verlangen. Sie hat glaubhaft gemacht, dass sie ihren Prozessbevollmächtigten auch in dem Verfahren auf Erlass der einstweilige Anordnung beauftragt hatte. Die entsprechende Darstellung ihres Prozessbevollmächtigten entspricht der Lebenserfahrung, da kein Grund ersichtlich ist, warum sich das Mandat allein auf die Hauptsache beziehen sollte. Der Umstand, dass sich die Beklagte in dem Anordnungsverfahren durch eigene Schriftsätze geäußert hatte, ist nicht aussagekräftig, da sie dies auch in der Hauptsache getan hat.
Eine Erörterungsgebühr ist hingegen nicht entstanden. In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnungen im Sinne von § 41 BRAGO entsteht eine Erörterungs- oder Verhandlungsgebühr nur, wenn in diesem Verfahren ausdrücklich mündliche Verhandlung angeordnet wurde oder wenn ausnahmsweise sonst eindeutige Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass das Gericht eine mündliche Verhandlung auch insoweit abhalten wollte (vgl. z.B. Mümmler, JurBüro 1978, 313, 320; OLG Bamberg JurBüro 1981, 67; OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 559; v. Eicken in: Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Auflage, § 31 Rn 151; § 41 Rn 6 mwN für die Verhandlungsgebühr). Daran fehlt es hier. Die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2002 ist zur Abhaltung des Gütetermins und des Haupttermins anberaumt worden, nicht zur Verhandlung über die einstweilige Anordnung. Weder aus dem Akteninhalt noch aus der Äußerung des amtierenden Richters ergibt sich, dass das Gericht die mündliche Verhandlung auch auf die einstweilige Anordnung erstrecken wollte. Dafür reicht nicht aus, dass in irgendeiner Form auch über die Anordnungsanträge gesprochen wurde; dies kann z.B. auch dahingehend geschehen sein, dass das Gericht darauf hingewiesen hat, dass der Antrag auf einstweilige Anordnung mit der Klagerücknahme gegenstandslos wird. Eine Sacherörterung der einstweiligen Anordnung liegt eher fern, da der Richter bereits die Hauptsache für aussichtslos gehalten hat, wie sich aus der Rücknahme der Klage im Anschluss an die Erörterung der Sach- und Rechtslage ergibt.
Der Umstand, dass aus den vorgenannten Gründen nicht glaubhaft gemacht ist, dass eine mündliche Verhandlung hinsichtlich der einstweiligen Anordnung stattgefunden hat, führt dazu, dass sich gemäß § 32 Abs. 1 BRAGO auch die Prozessgebühr für das Anordnungsverfahren auf die Hälfte ermäßigt, da der Prozessbevollmächtigte der Beklagten keinen Schriftsatz eingereicht hat, der einen Sachantrag enthielt.
Festzusetzen sind daher für das Anordnungsverfahren eine 5/10 Prozessgebühr (Wert 2393 EUR) von 80,50 EUR zzgl. 12,08 EUR Auslagenpauschale. Unter Hinzurechnung der 622 EUR für das Hauptsacheverfahren sowie der Mehrwertsteuer von insgesamt 114,33 EUR ergibt sich ein Gesamtbetrag von 828,91 EUR. Die Verzinsung beruht auf § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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